AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – B2B

für den Verkauf von Warenautomaten und Zubehör im B2B-Bereich

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Vertragsschluss

§ 4 Auftragserteilung in Textform (E-Mail, WhatsApp und elektronische Kommunikationsmittel)

§ 5 Vertretungsbefugnis und Auftragserteilung durch Mitarbeiter

§ 6 Angebote und Angebotsunterlagen

§ 7 Leistungsumfang, technische Änderungen und Sonderanfertigungen

§ 8 Preise

§ 9 Rücktritt des Kunden, Stornierung und pauschalierter Schadensersatz

§ 10 Zahlungsbedingungen

§ 21 Wartung, Reparatur und Serviceleistungen

§ 22 Gewährleistung

§ 23 Haftung

§ 24 Fernwartung, Software und Telemetrie

§ 25 Mietkauf, Leasingvermittlung und Vermietung

§ 26 Datenschutz und Vertraulichkeit

§ 27 Höhere Gewalt

§ 28 Gerichtsstand und Rechtswahl

§ 29 Salvatorische Klausel

§ 30 Schlussbestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen Warenautomaten Triftshäuser – Inhaber Sascha Triftshäuser (nachfolgend „Anbieter") – und dem Kunden über insbesondere:

  • Verkauf neuer und gebrauchter Warenautomaten,
  • Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör,
  • Lieferung,
  • Montage,
  • Inbetriebnahme,
  • Wartung,
  • Reparatur,
  • technische Serviceleistungen,
  • Telemetrie,
  • bargeldlose Zahlungssysteme,
  • Software- und Firmwareleistungen,
  • Vermietung,
  • Mietkauf,
  • Vermittlung von Leasingverträgen,
  • sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Warenautomaten.

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(4) Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(5) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass sie erneut vereinbart werden müssen.

(6) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des Vertrages, sofern sie dem Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss in Textform oder durch einen deutlich erkennbaren Hinweis auf ihre Abrufbarkeit zur Verfügung gestellt wurden und der Kunde ihrer Geltung nicht widersprochen hat.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser AGB gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Anbieter
Warenautomaten Triftshäuser, Inhaber Sascha Triftshäuser.

Kunde
Jeder Unternehmer gemäß § 14 BGB.

Warenautomat
Sämtliche durch den Anbieter gelieferten oder betreuten Verkaufs-, Getränke-, Snack-, Kaffee-, Kombi- oder Spezialautomaten einschließlich Zubehör.

Serviceleistungen
Montage, Lieferung, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur, Fernwartung, Diagnose, technische Beratung und sonstige Dienstleistungen.

Textform
Erklärungen per E-Mail, WhatsApp, SMS oder vergleichbaren elektronischen Kommunikationsmitteln gemäß § 126b BGB.

 

§ 3 Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

(2) Ein Vertrag kommt erst zustande durch

  • die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Anbieters,
  • den Beginn der Leistungsausführung,
  • die Lieferung der Ware,
  • die Montage,
  • die Inbetriebnahme oder
  • die Durchführung der beauftragten Dienstleistung.

(3) Die bloße Übersendung einer Anfrage oder Bestellung durch den Kunden begründet noch keinen Vertrag.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, Bestellungen innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Zugang anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(5) Technische Angaben, Zeichnungen, Produktabbildungen, Maße, Gewichte und Leistungsdaten dienen ausschließlich der Beschreibung des Vertragsgegenstandes und stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

 

 

§ 4 Auftragserteilung in Textform

(1) Angebote des Anbieters können vom Kunden auch in Textform angenommen werden.

(2) Als Textform gelten insbesondere:

  • E-Mail,
  • WhatsApp,
  • Microsoft Teams,
  • Signal,
  • Telegram,
  • SMS sowie
  • vergleichbare elektronische Kommunikationsmittel gemäß § 126b BGB.

(3) Eine eindeutige Annahmeerklärung oder Beauftragung des Kunden in Textform gilt als verbindliches Vertragsangebot.

(4) Der Vertrag kommt erst durch Annahme gemäß § 3 Abs. 2 zustande.

(5) Der Kunde trägt das Risiko fehlerhafter oder unvollständiger Übermittlungen seiner Erklärungen.

(6) Der Anbieter empfiehlt dem Kunden, den Inhalt elektronischer Erklärungen vor dem Absenden sorgfältig zu prüfen.

 

§ 5 Vertretungsbefugnis und Auftragserteilung durch Mitarbeiter

(1) Der Anbieter darf darauf vertrauen, dass Personen, die im Namen des Kunden auftreten, insbesondere Mitarbeiter, Einkäufer, Projektleiter oder Niederlassungsleiter, zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen befugt sind, sofern deren Auftreten nach den Umständen des Einzelfalles den berechtigten Eindruck einer entsprechenden Vertretungsmacht vermittelt.

(2) Interne Zuständigkeits- oder Genehmigungsregelungen des Kunden wirken gegenüber dem Anbieter nur, wenn sie diesem vor Auftragserteilung ausdrücklich in Textform mitgeteilt wurden.

(3) Erteilen solche Personen Zusatzaufträge im Zusammenhang mit einem bestehenden Auftrag, darf der Anbieter deren Vertretungsbefugnis zugrunde legen, sofern keine gegenteiligen Umstände erkennbar sind.

 

§ 6 Angebote und Angebotsunterlagen

(1) Sämtliche Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Angebotes ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Fehlt eine entsprechende Angabe, ist das Angebot 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig.

(3) Sämtliche Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Kalkulationen, Schaltpläne, technische Dokumentationen, Softwarebeschreibungen, Bilder, Konzepte und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des Anbieters und sind urheberrechtlich geschützt.

(4) Ohne vorherige Zustimmung des Anbieters dürfen Angebotsunterlagen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere Zwecke verwendet werden.

(5) Der Anbieter behält sich offensichtliche Schreib-, Druck-, Rechen- und Kalkulationsfehler ausdrücklich vor.

 

§ 7 Leistungsumfang, technische Änderungen und Sonderanfertigungen

(1) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich:

  • die Auftragsbestätigung,
  • das schriftliche Angebot,
  • Individualvereinbarungen,
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Angaben in Prospekten, Preislisten, Internetseiten oder Werbematerialien dienen ausschließlich der allgemeinen Produktbeschreibung und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, technische Änderungen, Modellwechsel, Software- oder Firmwareupdates sowie konstruktive Verbesserungen vorzunehmen, sofern dadurch Funktion, Qualität oder Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, technisch gleichwertige oder verbesserte Komponenten sowie Nachfolgemodelle einzusetzen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

(5) Individuell konfigurierte Warenautomaten, Sonderlackierungen, Sonderfolierungen, Softwareanpassungen, Telemetriekonfigurationen oder sonstige kundenspezifische Ausführungen gelten als Sonderanfertigungen.

(6) Für Sonderanfertigungen besteht – vorbehaltlich gesetzlicher Mängelrechte – kein Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch.

 

§ 8 Preise

(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten Preise ab Betriebssitz des Anbieters.

(3) Nicht ausdrücklich im Angebot enthaltene Leistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für:

  • Montage,
  • Demontage,
  • Inbetriebnahme,
  • Einweisungen,
  • Programmierungen,
  • Softwareanpassungen,
  • Wartezeiten,
  • Sondertransporte,
  • Hebezeuge,
  • Krangestellungen,
  • Entsorgung,
  • zusätzliche Anfahrten,
  • Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, Mehrleistungen abzurechnen, die aufgrund nachträglicher Änderungswünsche des Kunden erforderlich werden.

 

§ 9 Rücktritt des Kunden, Stornierung und pauschalierter Schadensersatz

(1) Nach Vertragsschluss besteht kein kostenfreies Rücktritts- oder Stornierungsrecht des Kunden, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

(2) Eine Stornierung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Anbieters.

(3) Im Falle einer vom Anbieter akzeptierten Stornierung ist der Anbieter berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50 % des Nettoauftragswertes zu verlangen, soweit diese Pauschale dem gewöhnlich zu erwartenden Schaden entspricht. 

(4) Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

(6) Bereits beschaffte Ersatzteile, Sonderanfertigungen, individuell konfigurierte Warenautomaten, kundenspezifische Softwareanpassungen oder speziell bestellte Komponenten werden im Falle einer Stornierung mindestens in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. Übersteigen diese Kosten die Schadenspauschale nach Absatz 3, kann der tatsächlich entstandene Schaden verlangt werden.

 

§ 10 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.

(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Daneben ist der Anbieter berechtigt, sämtliche gesetzlichen Rechte wegen Zahlungsverzuges geltend zu machen.

(4) Der Anbieter kann weitere Lieferungen oder Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher fälliger Forderungen zurückhalten.

(5) Aufrechnungen oder Zurückbehaltungsrechte sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(6) Wechsel und Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen.

(7) Der Anbieter ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und anschließend auf die älteste Hauptforderung anzurechnen.

(8) Werden dem Anbieter nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich beeinträchtigen, ist der Anbieter berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse, angemessene Sicherheitsleistung oder Zug-um-Zug-Leistung zu erbringen oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

§ 11 Lieferung und Lieferfristen

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Anbieter ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Lieferfristen beginnen erst, wenn

  • sämtliche technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind,
  • der Kunde alle erforderlichen Unterlagen bereitgestellt hat,
  • vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind,
  • erforderliche Genehmigungen vorliegen.

(3) Der Anbieter ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

(4) Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen durch höhere Gewalt, Lieferengpässe, Streiks, Energieausfälle, Transportprobleme oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse eintreten, die der Anbieter nicht zu vertreten hat.

(5) Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges richten sich ausschließlich nach den Haftungsregelungen dieser AGB.

 

§ 12 Versand und Gefahrübergang

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.

(3) Verzögert sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(4) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.

 

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Anbieters.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen übliche Risiken angemessen zu sichern.

(3) Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen oder Sicherungsmaßnahmen, sind dem Anbieter unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, nach den gesetzlichen Voraussetzungen die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

 

§ 14 Erweiterter Eigentumsvorbehalt

(1) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Anbieters gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung.

(2) Eine Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Anbieter, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen.

(3) Veräußert der Kunde Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter, tritt er die daraus entstehenden Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung an.

 

§ 15 Montage und Inbetriebnahme

(1) Soweit vertraglich vereinbart, übernimmt der Anbieter die Montage und Inbetriebnahme der gelieferten Warenautomaten.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass zum vereinbarten Termin sämtliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Installation vorliegen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • ausreichende Stromversorgung,
  • ggf. Wasser- und Abwasseranschlüsse,
  • geeigneter Aufstellort,
  • freier Zugang,
  • ausreichende Tragfähigkeit des Bodens,
  • ausreichende Transportwege.

(3) Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund fehlender Voraussetzungen gehen zu Lasten des Kunden.

(4) Nach erfolgreicher Inbetriebnahme erfolgt eine Funktionsprüfung sowie – sofern vereinbart – eine Einweisung des Kunden.

 

§ 16 Betreiberpflichten

(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Warenautomaten ausschließlich entsprechend den Herstellerangaben sowie den Empfehlungen des Anbieters zu betreiben.

(2) Der Kunde hat insbesondere sicherzustellen:

  • regelmäßige Reinigung,
  • Einhaltung der Wartungsintervalle,
  • tägliche Sichtkontrolle,
  • unverzügliche Meldung von Störungen,
  • Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften,
  • ordnungsgemäße Stromversorgung.

(3) Unterbleiben diese Maßnahmen und entstehen hierdurch Schäden oder erhöht sich der Schadenumfang, trägt der Kunde die daraus entstehenden Folgen, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

 

§ 17 Abweichende Aufstellung auf Kundenwunsch

(1) Erfolgt die Aufstellung eines Warenautomaten entgegen den Herstellerangaben oder den ausdrücklichen Empfehlungen des Anbieters auf Wunsch des Kunden, erfolgt dies ausschließlich auf dessen Risiko.

(2) Für Schäden oder Funktionsstörungen, die auf diese abweichende Aufstellung zurückzuführen sind, bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

(3) Vor Durchführung der Arbeiten kann der Anbieter verlangen, dass der Kunde schriftlich oder in Textform bestätigt, über die Abweichung von den Herstellerangaben, die hiermit verbundenen Risiken sowie die hieraus resultierenden Einschränkungen der Gewährleistung informiert worden zu sein und die Ausführung dennoch ausdrücklich wünscht.

 

§ 18 Indoor-Geräte im Außenbereich

(1) Warenautomaten, die vom Hersteller ausschließlich für den Innenbereich vorgesehen sind, dürfen nicht dauerhaft im Außenbereich betrieben werden.

(2) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit der geltend gemachte Mangel oder Schaden auf den Betrieb eines ausschließlich für den Innenbereich vorgesehenen Gerätes im Außenbereich zurückzuführen ist.

(3) Dies gilt insbesondere für Schäden durch:

  • Regen,
  • Schnee,
  • Frost,
  • Eis,
  • UV-Strahlung,
  • Kondenswasser,
  • Feuchtigkeit,
  • Korrosion,
  • starke Temperaturschwankungen.

 

§ 19 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt gemäß § 377 HGB zu untersuchen.

(2) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung in Textform anzuzeigen.

(3) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

(4) Unterbleibt die ordnungsgemäße Untersuchung oder rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt, soweit § 377 HGB Anwendung findet.

 

§ 20 Annahmeverzug

(1) Nimmt der Kunde die Ware oder die vereinbarte Leistung nicht rechtzeitig ab, gerät er in Annahmeverzug.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten, insbesondere Lager-, Transport-, Versicherungs- und Personalkosten, gesondert zu berechnen.

(3) Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

§ 21 Wartung, Reparatur und Serviceleistungen

(1) Wartungs-, Reparatur- und Serviceleistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage eines Angebotes, eines Servicevertrages oder einer Einzelbeauftragung.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, Reparaturen nach dem Stand der Technik unter Verwendung technisch gleichwertiger oder verbesserter Ersatzteile durchzuführen.

(3) Die Abrechnung erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste oder den individuell vereinbarten Konditionen.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Arbeitszeit mit der Abfahrt vom Betriebssitz des Anbieters. Reisezeiten können Bestandteil der Arbeitszeit sein.

(5) Die erste Arbeitsstunde wird stets vollständig berechnet. Anschließend erfolgt die Abrechnung je angefangene 15 Minuten.

(6) Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien, Fremdleistungen und Versandkosten werden gesondert berechnet.

(7) Wartungsverträge umfassen ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Verschleißteile, Verbrauchsmaterialien sowie Schäden durch äußere Einflüsse sind nicht Bestandteil eines Wartungsvertrages, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

§ 22 Gewährleistung

(1) Für Neugeräte beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Für Gebrauchtgeräte beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(3) Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 19 dieser AGB nachgekommen ist.

(4) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit der geltend gemachte Mangel oder Schaden auf einen der nachfolgenden Umstände zurückzuführen ist:

  • normalen Verschleiß,
  • unsachgemäße Bedienung,
  • unterlassene Wartung,
  • fehlende Reinigung,
  • Eingriffe durch nicht autorisierte Personen,
  • Verwendung nicht freigegebener Ersatzteile,
  • Veränderungen an Software oder Firmware,
  • Überspannung,
  • Blitzschlag,
  • Frost,
  • Feuer,
  • Wasser,
  • Vandalismus,
  • Diebstahl,
  • Einbruch,
  • Tierverbiss,
  • ungeeignete Stromversorgung,
  • ungeeignete Umgebungsbedingungen,
  • Aufstellung entgegen Herstellerangaben,
  • Betrieb eines Indoor-Gerätes im Außenbereich.

(5) Die Gewährleistung entfällt nur insoweit, wie der geltend gemachte Mangel auf einen der in Absatz 4 genannten Umstände zurückzuführen ist.

(6) Im Gewährleistungsfall entscheidet der Anbieter nach seiner Wahl über Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

§ 23 Haftung

(1) Der Anbieter haftet uneingeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Umsatzausfälle oder entgangenen Gewinn ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

(4) Der Anbieter haftet insbesondere nicht für:

  • verdorbene Waren infolge Stromausfalls,
  • Ertragsausfälle durch Automatenausfälle,
  • Datenverluste,
  • Mobilfunk- oder Internetausfälle,
  • Ausfälle externer Zahlungs- oder Telemetriedienstleister,
  • Schäden infolge fehlender Betreiberkontrollen.
  • Ausfall von Mobilfunknetzen, 
  • Störungen von Internetverbindungen, 
  • Ausfälle von Cloud-Diensten, 
  • Störungen externer Telemetrieplattformen, 
  • Ausfälle externer Zahlungsdienstleister, 
  • Wartungsarbeiten oder Störungen von Drittanbietern, 
  • Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches des Anbieters.

(5) Zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

§ 24 Fernwartung, Software und Telemetrie

(1) Der Anbieter ist berechtigt, Diagnose- und Serviceleistungen mittels Fernwartung durchzuführen, sofern der Automat hierfür technisch ausgestattet ist.

(2) Der Kunde stellt die erforderliche Internet- oder Mobilfunkverbindung bereit.

(3) Der Anbieter haftet nicht für Störungen, die auf Ausfälle externer Netzbetreiber, Cloud-Dienste oder Zahlungsdienstleister zurückzuführen sind.

(4) Änderungen an Software, Firmware oder Telemetriesystemen dürfen ausschließlich durch den Anbieter oder vom Hersteller autorisierte Personen vorgenommen werden.

 

§ 25 Mietkauf, Leasingvermittlung und Vermietung

(1) Mietkauf-, Miet- oder Leasingangebote bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

(2) Bei Leasing vermittelt der Anbieter ausschließlich den Kontakt zu einer Leasinggesellschaft. Vertragspartner des Leasingvertrages ist ausschließlich die jeweilige Leasinggesellschaft.

(3) Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung verbleibt das Eigentum an Mietkaufgegenständen beim Anbieter, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

§ 26 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet.

(2) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen kaufmännischen und technischen Informationen geheim zu halten.

(3) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie sonstiger anwendbarer Datenschutzvorschriften.

 

§ 27 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt befreien den Anbieter für die Dauer der Störung von seinen Leistungspflichten.

(2) Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, behördliche Maßnahmen, Lieferengpässe, Energieausfälle sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches des Anbieters.

(3) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich entsprechend der Dauer der Behinderung.

 

§ 28 Gerichtsstand und Rechtswahl

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

 

§ 29 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.

 

§ 30 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sonstiger Vertragsvereinbarungen bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.

(3) Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(4) Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB kann dem Kunden in Textform oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden und gilt für zukünftige Verträge, sofern auf sie bei Vertragsschluss Bezug genommen wird.

 

Stand: Juni 2026

Warenautomaten Triftshäuser
Inhaber: Sascha Triftshäuser

 

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